Die Kläger hatten ihre Flüge wegen einer Erkrankung storniert und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Airline erstattete nur die ersparten Steuern und Gebühren und verwies auf die AGBs zur Buchungsklasse, wonach die Flüge grundsätzlich nicht storniert werden konnten. Die Kläger waren der Ansicht, dass eine solche vertragliche Regelung unwirksam sei. Die Richter sahen das anders und haben mit ihrem Urteil vom 20.03.2018 (Az. X ZR 25/17) die Vertragsfreiheit der Airlines gestärkt. Danach dürfen Fluggesellschaften auch Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit bei Stornierung durch den Kunden verkaufen.
Schon in den Vorinstanzen waren die Kläger unterlegen: Die Kläger hätten die Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen auch mit Stornomöglichkeit gehabt. Bei den von den Klägern gewählten preisgünstigeren Buchungsklassen seien weitergehende Erstattungen nach den AGBs wirksam ausgeschlossen. Der BGH folgte nun dieser Auffassung.
Tipp für die Praxis
Bei der Buchung eines Fluges sollten Sie sich die Tarife genau ansehen. Flexible Tarife sind in der Regel mit höheren Preisen verbunden, dafür ist der Flugpreis im Falle einer Stornierung erstattbar. Möchten Sie einen günstigeren, nicht stornierbaren Tarif buchen, kann die Erstattung des Ticketpreises (z.B. bei Stornierung im Krankheitsfall) durch eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert werden.